§ 56 VAG 2016 Nichtigkeit

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1, § 106 Z 1 oder § 107 Abs. 2 AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,
    2. 2.Ziffer 2er nicht nach § 120 Abs. 1 und 2 AktG beurkundet wurde,er nicht nach Paragraph 120, Absatz eins und 2 AktG beurkundet wurde,
    3. 3.Ziffer 3er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind oder
    4. 4.Ziffer 4er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
  2. (2)Absatz 2Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn keine Abschlussprüfung gemäß § 268 UGB stattgefunden hat.Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
  3. (3)Absatz 3Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
    2. 2.Ziffer 2die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen oderdie im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen oder
    3. 3.Ziffer 3keine Abschlussprüfung gemäß § 268 UGB stattgefunden hat.keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage § 199 Abs. 2, § 200, § 201 und § 202 Abs. 2 und 3 AktG sinngemäß.Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 200,, Paragraph 201 und Paragraph 202, Absatz 2 und 3 AktG sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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