Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
(2)Absatz 2Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (§ 119 Abs. 1 zweiter Satz AktG).Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (Paragraph 119, Absatz eins, zweiter Satz AktG).
(3)Absatz 3Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen.
(4)Absatz 4Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 42 Abs. 7 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.Soweit nicht die Änderung Angaben nach Paragraph 42, Absatz 7, betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Die Änderung hat keine Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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