§ 51 VAG 2016 Oberstes Organ

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln; dabei ist auch die Möglichkeit der Erstellung von Wahlvorschlägen durch eine qualifizierte Minderheit von Mitgliedern vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.
  4. (4)Absatz 4Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des AktG einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Für die Einberufung, die Teilnahme an und die Durchführung der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten § 102 Abs. 2 bis 6, § 104, § 105, § 106 Z 1 bis 4, 7 lit. b erster Halbsatz, § 107 Abs. 1, 2 und 4, § 108 Abs. 1 bis 3 und 5, § 109 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz, § 116, § 118, § 119 Abs. 1 und 3, § 120, § 121 Abs. 1, § 122, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 Abs. 1, 3 und 4, § 128 Abs. 1 und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.Für die Einberufung, die Teilnahme an und die Durchführung der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten Paragraph 102, Absatz 2 bis 6, Paragraph 104,, Paragraph 105,, Paragraph 106, Ziffer eins bis 4, 7 Litera b, erster Halbsatz, Paragraph 107, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 108, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 109, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz, Paragraph 116,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz eins und 3, Paragraph 120,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 122,, Paragraph 126, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 127, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 128, Absatz eins und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
  6. (6)Absatz 6In der Versammlung des obersten Organs ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. (7)Absatz 7Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
  8. (8)Absatz 8Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung, so kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung des Vereins.
  9. (9)Absatz 9Ein Mitglied des obersten Organs, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Im Übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 VAG 2016
§ 52 VAG 2016
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung