Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 134 Abs. 1 zweiter Satz und 2 und § 135 AktG sinngemäß.Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz und 2 und Paragraph 135, AktG sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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