Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin Beschluss des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 AktG ist anzuwenden.Ein Beschluss des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Paragraph 100, Absatz 3, AktG ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage § 195 Abs. 1a, 3 und 4 erster Satz und § 196, § 197 und § 198 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 AktG die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.Im Übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage Paragraph 195, Absatz eins a,, 3 und 4 erster Satz und Paragraph 196,, Paragraph 197 und Paragraph 198, AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des Paragraph 198, Absatz eins, AktG die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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