Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs nachrangige Verbindlichkeiten gemäß § 170 Abs. 1 Z 2 eingehen und darüber Wertpapiere ausgeben. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs nachrangige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, eingehen und darüber Wertpapiere ausgeben.
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