§ 46 VAG 2016 Nachrangige Verbindlichkeiten

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs nachrangige Verbindlichkeiten gemäß § 170 Abs. 1 Z 2 eingehen und darüber Wertpapiere ausgeben.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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