Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, AktG ist sinngemäß anzuwenden.
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