§ 37 VAG 2016 Satzung

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung hat zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz des Vereins,
    2. 2.Ziffer 2den Gegenstand des Unternehmens,
    3. 3.Ziffer 3die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
    4. 4.Ziffer 4den Beginn der Mitgliedschaft,
    5. 5.Ziffer 5den Gründungsfonds,
    6. 6.Ziffer 6die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
    7. 7.Ziffer 7die Sicherheitsrücklage,
    8. 8.Ziffer 8die Verwendung des Überschusses,
    9. 9.Ziffer 9die Organe des Vereins und deren Zusammensetzung und
    10. 10.Ziffer 10die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
  3. (3)Absatz 3Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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