Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks
1.Ziffer einsdie Einhaltung von § 301 Abs. 3 durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise zu prüfen,die Einhaltung von Paragraph 301, Absatz 3, durch das Versicherungsunternehmen mindestens quartalsweise zu prüfen,
2.Ziffer 2die ordnungsgemäße Führung des Deckungsstockverzeichnisses zu prüfen und
3.Ziffer 3der FMA unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses hervorzurufen.
(2)Absatz 2Über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte darf mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 3 und 6 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam.Über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte darf mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam.
(3)Absatz 3Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch die Verfügung das Deckungserfordernis nicht mehr voll bedeckt ist und keine Auffüllung der Unterdeckung mit anderen Vermögenswerten nachgewiesen wird oder sonst die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet wird.
(4)Absatz 4Bei Vorhandensein einer ausreichenden Überdeckung des Deckungserfordernisses kann die Zustimmung des Treuhänders für bestimmte Verfügungen auch in Form einer Pauschalfreigabe erfolgen. Diese Pauschalfreigabe ist maximal ein Jahr gültig und darf nur jene Verfügungen über die Deckungsstockwerte umfassen, bei denen dem Deckungsstock gleichzeitig andere zumindest gleichwertige Vermögenswerte zugeführt werden.
(5)Absatz 5Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten. Versagt der Treuhänder seine Zustimmung, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der FMA beantragen. Die FMA hat binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(6)Absatz 6Der Treuhänder hat der FMA binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die vorgenommenen Prüfungen, im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) und innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat den Jahresbericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Quartalsberichtes und des Jahresberichtes treffen.
(7)Absatz 7Der Treuhänder hat in seinem Jahresbericht gemäß Abs. 6 einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.Der Treuhänder hat in seinem Jahresbericht gemäß Absatz 6, einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.
(8)Absatz 8Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden.
(9)Absatz 9Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf dessen Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(10)Absatz 10Der Treuhänder hat der FMA jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im Übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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