Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Einrichtung von Aufsichtskollegien hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Aufsichtsbehörden jener Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben und die EIOPA als Mitglieder einzubeziehen. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist ebenfalls Mitglied des Aufsichtskollegiums. Die FMA hat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und Aufsichtsbehörden von verbundenen Unternehmen im Aufsichtskollegium mit einzubeziehen. Deren Teilnahme im Aufsichtskollegium ist auf die Gewährleistung eines effizienten Informationsaustauschs zu beschränken. Für eine wirksame Funktionsweise des Aufsichtskollegiums kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation beschließen, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium ausgeführt werden.Bei der Einrichtung von Aufsichtskollegien hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Aufsichtsbehörden jener Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben und die EIOPA als Mitglieder einzubeziehen. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist ebenfalls Mitglied des Aufsichtskollegiums. Die FMA hat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und Aufsichtsbehörden von verbundenen Unternehmen im Aufsichtskollegium mit einzubeziehen. Deren Teilnahme im Aufsichtskollegium ist auf die Gewährleistung eines effizienten Informationsaustauschs zu beschränken. Für eine wirksame Funktionsweise des Aufsichtskollegiums kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation beschließen, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium ausgeführt werden.
(2)Absatz 2Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass das Aufsichtskollegium die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Aufsichtskollegium angehörenden Aufsichtsbehörden gemäß dem 9. Hauptstück zur Förderung der Konvergenz ihrer jeweiligen Beschlüsse und Tätigkeiten wirksam anwendet. Dies gilt sinngemäß, wenn eine andere Aufsichtsbehörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und die FMA Mitglied eines Aufsichtskollegiums ist.
(3)Absatz 3Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Art. 248 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums nicht in dem gemäß Art. 248 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Umfang zusammen, kann die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 248, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums nicht in dem gemäß Artikel 248, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Umfang zusammen, kann die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
(4)Absatz 4Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Koordinierungsvereinbarungen zu schließen, in denen die Modalitäten für die Errichtung und die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums und Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien festzulegen sind. Dies gilt sinngemäß, wenn eine andere Aufsichtsbehörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und die FMA Mitglied eines Aufsichtskollegiums ist. Bei Meinungsverschiedenheiten betreffend die Koordinierungsvereinbarung kann die FMA als Mitglied des Aufsichtskollegiums gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Koordinierungsvereinbarungen zu schließen, in denen die Modalitäten für die Errichtung und die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums und Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien festzulegen sind. Dies gilt sinngemäß, wenn eine andere Aufsichtsbehörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist und die FMA Mitglied eines Aufsichtskollegiums ist. Bei Meinungsverschiedenheiten betreffend die Koordinierungsvereinbarung kann die FMA als Mitglied des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
(5)Absatz 5In den Koordinierungsvereinbarungen gemäß Abs. 4 sind nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Verfahren festzulegen fürIn den Koordinierungsvereinbarungen gemäß Absatz 4, sind nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Verfahren festzulegen für
1.Ziffer einsdie Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß § 212, § 214 und § 226 unddie Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 212,, Paragraph 214 und Paragraph 226, und
(6)Absatz 6Die Koordinierungsvereinbarungen können nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) zusätzlich zu Abs. 5 Folgendes festlegen:Die Koordinierungsvereinbarungen können nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) zusätzlich zu Absatz 5, Folgendes festlegen:
1.Ziffer einsdie Konsultation zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden, insbesondere gemäß § 196 bis § 200, § 203 bis § 205, § 209, § 220 bis § 224, § 230, § 237, § 239 und § 245,die Konsultation zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden, insbesondere gemäß Paragraph 196 bis Paragraph 200,, Paragraph 203 bis Paragraph 205,, Paragraph 209,, Paragraph 220 bis Paragraph 224,, Paragraph 230,, Paragraph 237,, Paragraph 239 und Paragraph 245,,
2.Ziffer 2die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden und
3.Ziffer 3Notfallpläne für Krisensituationen.
(7)Absatz 7Durch Koordinierungsvereinbarungen können der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den anderen Aufsichtsbehörden oder der EIOPA zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wenn dies zu einer effizienteren Beaufsichtigung der Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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