Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAlle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Abs. 2 habenAlle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Absatz 2, haben
1.Ziffer einsin dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen undin dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und
2.Ziffer 2in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder jenem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das von der FMA, als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde,in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder jenem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das von der FMA, als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde,
an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemeldet zu werden. Diese Meldeverpflichtung schließt jene gruppeninternen Transaktionen ein, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe in einer engen Verbindung steht.
(2)Absatz 2Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst Folgendes festzulegen:
1.Ziffer einswelche Art von gruppeninternen Transaktionen jedenfalls zu melden sind; hierbei ist der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung zu tragen;
2.Ziffer 2angemessene Schwellenwerte auf Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks oder von beidem und
3.Ziffer 3zumindest jährliche Meldeintervalle.
(3)Absatz 3Außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen sind der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde jedenfalls unverzüglich von den in Abs. 1 bestimmten Unternehmen zu melden.Außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen sind der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde jedenfalls unverzüglich von den in Absatz eins, bestimmten Unternehmen zu melden.
(4)Absatz 4Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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