§ 224 VAG 2016 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben die in § 111 vorgeschriebene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene vorzunehmen.Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, haben die in Paragraph 111, vorgeschriebene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 berechnet, hat das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 zusätzlich zur Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vorzulegen.Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 berechnet, hat das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, zusätzlich zur Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Mit Genehmigung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde kann das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene und auf Ebene der einbezogenen Tochterunternehmen gleichzeitig vornehmen und all diese Beurteilungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Dieses Dokument ist allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu übermitteln.Mit Genehmigung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde kann das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene und auf Ebene der einbezogenen Tochterunternehmen gleichzeitig vornehmen und all diese Beurteilungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. Dieses Dokument ist allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 3 hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren und deren Ansichten und Vorbehalten gebührend Rechnung zu tragen.Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 3, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren und deren Ansichten und Vorbehalten gebührend Rechnung zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Durch die Inanspruchnahme der in Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit bleibt die Verpflichtung der einbezogenen Tochterunternehmen, für die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 111 zu sorgen, unberührt.Durch die Inanspruchnahme der in Absatz 3, vorgesehenen Möglichkeit bleibt die Verpflichtung der einbezogenen Tochterunternehmen, für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 111, zu sorgen, unberührt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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