Die internen Kontrollmechanismen haben zusätzlich zu § 222 zumindest Folgendes zu umfassen: Die internen Kontrollmechanismen haben zusätzlich zu Paragraph 222, zumindest Folgendes zu umfassen:
1.Ziffer einsangemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechenbaren Eigenmitteln zu unterlegen und
2.Ziffer 2ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und der Risikokonzentration.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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