Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene gemäß Abs. 2 hatJede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene gemäß Absatz 2, hat
1.Ziffer einsin dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen undin dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und
2.Ziffer 2in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder jenem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das von der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde,in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder jenem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das von der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde,
an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemeldet zu werden.
(2)Absatz 2Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst Folgendes festzulegen:
1.Ziffer einswelche Art von Risikokonzentrationen jedenfalls zu melden sind; hierbei ist der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung zu tragen,
2.Ziffer 2angemessene Schwellenwerte auf Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks oder beidem und
3.Ziffer 3zumindest jährliche Meldeintervalle.
(3)Absatz 3Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe sowie den Umfang der Risiken zu überwachen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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