Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVor einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat das Versicherungsunternehmen neben den Informationen gemäß § 131 Abs. 1 jene Informationen überVor einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat das Versicherungsunternehmen neben den Informationen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, jene Informationen über
1.Ziffer einsdie Kenntnisse und Erfahrung des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung,
2.Ziffer 2die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und
3.Ziffer 3die Anlageziele des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Risikotoleranz
einzuholen, die benötigt werden, um dem Versicherungsnehmer Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Wird dem Versicherungsnehmer ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen, die gemäß § 134 gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer geeignet sein.einzuholen, die benötigt werden, um dem Versicherungsnehmer Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Wird dem Versicherungsnehmer ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen, die gemäß Paragraph 134, gebündelt sind, muss das Gesamtpaket für den Versicherungsnehmer geeignet sein.
(2)Absatz 2Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsunternehmen eine persönliche Empfehlung gemäß § 132 Abs. 1 an den Versicherungsnehmer zu richten und ihm auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Eignungserklärung zur Verfügung zu stellen. In der Eignungserklärung sind die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht, anzuführen.Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsunternehmen eine persönliche Empfehlung gemäß Paragraph 132, Absatz eins, an den Versicherungsnehmer zu richten und ihm auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Eignungserklärung zur Verfügung zu stellen. In der Eignungserklärung sind die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht, anzuführen.
(3)Absatz 3Der Versicherungsnehmer ist ferner darüber zu informieren, ob das Versicherungsunternehmen eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts vornehmen wird.
(4)Absatz 4Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das die vorherige Zurverfügungstellung der Eignungserklärung nicht erlaubt, kann das Versicherungsunternehmen die Eignungserklärung dem Versicherungsnehmer, unmittelbar nachdem sich dieser vertraglich gebunden hat, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, wenn
1.Ziffer einsder Versicherungsnehmer der Aushändigung der Eignungserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt hat und
2.Ziffer 2das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geboten hat, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Eignungserklärung vorher zu erhalten.
(5)Absatz 5Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz 2, genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
(6)Absatz 6Möchte der Versicherungsnehmer die in Abs. 1 genannten Informationen nicht erteilen oder macht er unzureichende Angaben, kann er nach einer Warnung gemäß § 132 Abs. 2 in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichten. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.Möchte der Versicherungsnehmer die in Absatz eins, genannten Informationen nicht erteilen oder macht er unzureichende Angaben, kann er nach einer Warnung gemäß Paragraph 132, Absatz 2, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichten. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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