Artikel V der Kundmachung über die
Wiederverlautbarung des Salzburger
Veranstaltungsgesetzes LGBl Nr 100/1997
(1) Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 wird durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt.
Sie lautet wie folgt:
"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Lichtspielbewilligung oder Genehmigung einer Lichtspielanlage sind einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Fortführung als Verfahren um Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung der Veranstaltungsstätte beantragt wird."
(2) Die im Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 58/1991 und im Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen werden als gegenstandslos festgestellt.
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