Art. 5 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Artikel V der Kundmachung über die

Wiederverlautbarung des Salzburger

Veranstaltungsgesetzes LGBl Nr 100/1997

 

(1) Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 wird durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt.

Sie lautet wie folgt:

"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Lichtspielbewilligung oder Genehmigung einer Lichtspielanlage sind einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Fortführung als Verfahren um Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung der Veranstaltungsstätte beantragt wird."

(2) Die im Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 58/1991 und im Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen werden als gegenstandslos festgestellt.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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