Art. 5 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Artikel V der Kundmachung über die

Wiederverlautbarung des Salzburger

Veranstaltungsgesetzes LGBl Nr 100/1997

 

(1) Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 wird durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt.

Sie lautet wie folgt:

"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Lichtspielbewilligung oder Genehmigung einer Lichtspielanlage sind einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Fortführung als Verfahren um Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung der Veranstaltungsstätte beantragt wird."

(2) Die im Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 58/1991 und im Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen werden als gegenstandslos festgestellt.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 VAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 VAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 5 VAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 VAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 VAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 VAG 1997
Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG 1997) Fundstelle