§ 33a VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Umsetzungshinweis

 

§ 33a

 

Die §§ 6 Abs 2, 8 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

In Kraft seit 28.12.2009 bis 31.12.9999
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