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Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 7a36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 7a36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.