§ 8 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Sicherstellung

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung kann die Verleihung der Bewilligung für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen davon abhängig machen, daß der Veranstalter eine angemessene Sicherstellung leistet, die für die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu haften hat.

(2) Die Sicherstellung ist entweder in Bargeld oder in Form eines Haftbriefes einer Bank beim Amt der Landesregierung zu erlegen.

(3) Ist die Sicherstellung ganz oder teilweise bestimmungsgemäß verwendet worden, kann die Landesregierung mit Bescheid ihre Ergänzung auf den ursprünglichen Betrag verlangen.

(4) Die Sicherstellung ist, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verwendet wird oder für die Erfüllung noch offener Auflagen weiter haftet, freizugeben, wenn die Bewilligung erlischt (Tod des Veranstalters, Zeitablauf, Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung) und nicht durch fortbetriebsberechtigte Personen weiter ausgeübt wird.

In Kraft seit 28.12.2009 bis 31.12.9999
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