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(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumtunverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten; | |||||||||
b) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
e) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ | |||||||||
f) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ |
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumtunverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten; | |||||||||
b) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
e) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ | |||||||||
f) | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ |
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).