§ 13 VAbstG

Volksabstimmungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumtunverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „jaja” lautenden Stimmen;

f)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „neinnein” lautenden Stimmen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 01.05.1993 bis 28.02.2010

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumtunverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „jaja” lautenden Stimmen;

f)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „neinnein” lautenden Stimmen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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