§ 62 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2024 bis 31.12.9999

a)

eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

b)

den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert,

c)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt,

d)

gegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

e)

Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,

f)

die Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,

g)

entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,

h)

trotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,

i)

entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,

j)

entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,

k)

ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,

l)

entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,

m)

den Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,

n)

amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer
    1. a)Litera aeine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    2. b)Litera bden Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,den Gemeingebrauch (Paragraph 4,) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,
    3. c)Litera cgegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,gegen Duldungspflichten nach Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 2, vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    4. d)Litera dVerpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,Verpflichtungen aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 nicht erfüllt,
    5. e)Litera edie Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,die Wegefreiheit (Paragraphen 34,, 35 und 36) vorsätzlich behindert,
    6. f)Litera fentgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,
    7. g)Litera gtrotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,trotz Verfügung der Behörde (Paragraph 42,) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,
    8. h)Litera hentgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,
    9. i)Litera ientgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,
    10. j)Litera johne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, durchführt,
    11. k)Litera kentgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4, Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,
    12. l)Litera lden Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,
    13. m)Litera mamtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt,
    14. n)Litera neine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (§§ 58a bis 58g) benützt,eine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (Paragraphen 58 a bis 58g) benützt,
    15. o)Litera oohne die erforderliche Genehmigung (§ 58e) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 58 e,) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021, 51/2024

Stand vor dem 09.08.2024

In Kraft vom 18.02.2021 bis 09.08.2024

a)

eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

b)

den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert,

c)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt,

d)

gegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

e)

Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,

f)

die Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,

g)

entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,

h)

trotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,

i)

entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,

j)

entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,

k)

ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,

l)

entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,

m)

den Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,

n)

amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer
    1. a)Litera aeine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    2. b)Litera bden Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,den Gemeingebrauch (Paragraph 4,) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,
    3. c)Litera cgegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,gegen Duldungspflichten nach Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 2, vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    4. d)Litera dVerpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,Verpflichtungen aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 nicht erfüllt,
    5. e)Litera edie Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,die Wegefreiheit (Paragraphen 34,, 35 und 36) vorsätzlich behindert,
    6. f)Litera fentgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,
    7. g)Litera gtrotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,trotz Verfügung der Behörde (Paragraph 42,) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,
    8. h)Litera hentgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,
    9. i)Litera ientgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,
    10. j)Litera johne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, durchführt,
    11. k)Litera kentgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4, Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,
    12. l)Litera lden Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,
    13. m)Litera mamtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt,
    14. n)Litera neine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (§§ 58a bis 58g) benützt,eine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (Paragraphen 58 a bis 58g) benützt,
    15. o)Litera oohne die erforderliche Genehmigung (§ 58e) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 58 e,) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021, 51/2024

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