§ 9 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten können auch in folgenden Betriebsformen geführt werden:

a)

interdisziplinär: es werden Patienten und Patientinnen aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit vorgehalten werden, behandelt, wobei Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einem Sonderfach zugeordnet werden können;

b)

wochenklinisch: die Bettenbereiche werden fachspezifisch oder interdisziplinär für die stationäre Behandlung von Patienten und Patientinnen betrieben, deren Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist;

c)

tagesklinisch: der Bettenbereich wird fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben und die Aufnahme und Entlassung erfolgt am selben Tag, wobei das Leistungsspektrum auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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