(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:
a) | Standardkrankenanstalten; | |||||||||
b) | Schwerpunktkrankenanstalten; | |||||||||
c) | Zentralkrankenanstalten. |
(2) Standardkrankenanstalten, die am 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügt haben, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn
a) | sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohner verfügen; oder | |||||||||
b) | eine Standardkrankenanstalt, eine Schwerpunktkrankenanstalt oder eine Zentralkrankenanstalt rasch erreicht werden kann. |
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
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