(1) Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen zumindest
a) | eine Abteilung für Innere Medizin ohne weitere Spezialisierung führen; | |||||||||
b) | eine dislozierte Tages- oder Wochenklinik führen, in der die Basisversorgung im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG in der Chirurgie sichergestellt ist; und | |||||||||
c) | eine permanente Erstversorgung von Akutfällen samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfs und die Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Versorgungsstruktur gewährleisten. |
(2) Darüber hinaus können für operativ tätige Fachrichtungen unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e reduzierte Organisationseinheiten geführt werden, die auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkt sind. Fachschwerpunkte dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden. Dislozierte Wochenkliniken und dislozierte Tageskliniken dürfen nur als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend eingerichtet werden.
(3) In Standardkrankenanstalten der Basisversorgung dürfen keine neuen Abteilungen eingerichtet werden. Die Fortführung sonstiger bestehender Fachrichtungen, soweit sie konservativ tätig sind, in einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn dies im jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit vorgesehen ist. Bei Bedarf sind entsprechend § 7 ergänzende Einrichtungen für Akutgeriatrie/Remobilisation oder Remobilisation/Nachsorge einzurichten.
(4) Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen eine komplexere medizinische Versorgung durch Kooperation mit einer Standard-, Schwerpunkt-, Zentral- oder Sonderkrankenanstalt sicherstellen, wenn und soweit dies der Patientenbedarf erfordert.
(5) In Standardkrankenanstalten der Basisversorgung dürfen nur Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG erbracht werden.
(6) Standardkrankenanstalten der Basisversorgung können auch als dislozierte Betriebsstätten einer räumlich nahen Standard-, Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalt geführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
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