(1) Im Übrigen ist die Betriebsform einer Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheit zulässig; das ist eine Einrichtung mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Behandlung von Patienten und Patientinnen für längstens 24 Stunden besteht.
(2) Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen disloziert geführt werden, z.B. zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung. Ihr zulässiges Leistungsspektrum umfasst:
a) | die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und Notfällen inklusive der basalen Unfallversorgung; | |||||||||
b) | die Erstbegutachtung und erforderlichenfalls die Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes; | |||||||||
c) | die Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür notwendige Fachstruktur innerhalb oder außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im stationären oder ambulanten Bereich; | |||||||||
d) | die kurze stationäre Behandlung oder Beobachtung bis zu 24 Stunden; | |||||||||
e) | die organisatorische Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst). |
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
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