(1) In Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
a) | Chirurgie; | |||||||||
b) | Innere Medizin. |
(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen durch Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches betreut werden.
(3) In Standardkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken und dislozierte Wochenkliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
(4) Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
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