§ 9 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wennDie fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten können auch in folgenden Betriebsformen geführt werden:

a)

ihr Betrieb nichtinterdisziplinär: es werden Patienten und Patientinnen aus verschiedenen Sonderfächern, die Erzielung eines Gewinnes bezwecktin der Krankenanstalt in einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit vorgehalten werden, behandelt, wobei Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einem Sonderfach zugeordnet werden können;

b)

anstaltsbedürftige Personen nach Maßgabewochenklinisch: die Bettenbereiche werden fachspezifisch oder interdisziplinär für die stationäre Behandlung von Patienten und Patientinnen betrieben, deren Entlassung innerhalb der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werdenbewilligten Betriebszeit zu erwarten ist;

c)

fürtagesklinisch: der Bettenbereich wird fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben und die DauerAufnahme und Art der UnterbringungEntlassung erfolgt am selben Tag, für die ärztliche Behandlungwobei das Leistungsspektrum auf tagesklinisch erbringbare konservative und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebendelektive operative Leistungen beschränkt ist;.

d) die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung, und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich, in gleicher Höhe festgesetzt sind;
e) die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen sowie deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
f) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht

übersteigt.

(2*) Die Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 07.12.2005 bis 19.02.2013

(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wennDie fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten können auch in folgenden Betriebsformen geführt werden:

a)

ihr Betrieb nichtinterdisziplinär: es werden Patienten und Patientinnen aus verschiedenen Sonderfächern, die Erzielung eines Gewinnes bezwecktin der Krankenanstalt in einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit vorgehalten werden, behandelt, wobei Patienten und Patientinnen jederzeit zweifelsfrei einem Sonderfach zugeordnet werden können;

b)

anstaltsbedürftige Personen nach Maßgabewochenklinisch: die Bettenbereiche werden fachspezifisch oder interdisziplinär für die stationäre Behandlung von Patienten und Patientinnen betrieben, deren Entlassung innerhalb der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werdenbewilligten Betriebszeit zu erwarten ist;

c)

fürtagesklinisch: der Bettenbereich wird fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben und die DauerAufnahme und Art der UnterbringungEntlassung erfolgt am selben Tag, für die ärztliche Behandlungwobei das Leistungsspektrum auf tagesklinisch erbringbare konservative und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebendelektive operative Leistungen beschränkt ist;.

d) die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung, und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich, in gleicher Höhe festgesetzt sind;
e) die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen sowie deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
f) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht

übersteigt.

(2*) Die Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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