(1) Dislozierte Tageskliniken sind bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches, deren Leistungsangebote im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auf tagesklinisch elektiv erbringbare konservative und operative Leistungen eingeschränkt sind.
(2) Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt:
a) | eigenständig geführt und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt oder derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort angebunden sein; oder | |||||||||
b) | als bettenführende Einrichtung eingerichtet werden, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt oder an derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort eingerichtet ist (Mutterabteilung). |
(3) Dislozierte Tageskliniken haben eingeschränkte Betriebszeiten. Außerhalb der Betriebszeiten ist jedenfalls die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sicherzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
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