(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:
a) | als interdisziplinär geführte Ambulanzen; | |||||||||
b) | als Fachambulanzen eingeschränkt auf ein medizinisches Sonderfach; | |||||||||
c) | als Spezialambulanzen spezialisiert auf die Behandlung einzelner Krankheitsbilder; oder | |||||||||
d) | als Ambulante Erstversorgungseinheit. |
(2) Spezialambulanzen gemäß Abs. 1 lit. c sind bestimmten Fachambulanzen zuzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
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