§ 8b V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:

a)

Departments für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments gemäß Abs. 4;

b)

in Abteilungen für Innere Medizin oder für Neurologie:

Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;

c)

in Abteilungen für Chirurgie: Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie;

d)

in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:

Departements für Psychosomatik für Erwachsene;

e)

in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.

(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl:

a)

Satellitendepartments für Unfallchirurgie: 15 bis 24 Betten;

b)

Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation: mindestens 20 Betten;

c)

Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie: 15 bis 24 Betten;

d)

Departments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;

e)

Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.

(3) Departments müssen – mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie – nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen.

(4) Satellitendepartments für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen (Mutterabteilung).

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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