§ 8 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In Krankenanstalten können nach Maßgabe dieses Gesetzes fachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.

(2) Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei Departments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn

a)

ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (z.B. die Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder die Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung), und

b)

der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

(3) Departments für Unfallchirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 8b Abs. 4 umgewandelt werden.

(4) Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 8c umgewandelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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