(1) In Krankenanstalten können nach Maßgabe dieses Gesetzes fachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.
(2) Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei Departments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn
a) | ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (z.B. die Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder die Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung), und | |||||||||
b) | der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann. |
(3) Departments für Unfallchirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 8b Abs. 4 umgewandelt werden.
(4) Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichtet worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 8c umgewandelt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
0 Kommentare zu § 8 V-SG