§ 5 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

anstaltsbedürftige Personen nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werden;

c)

für die Dauer und Art der Unterbringung, für die ärztliche Behandlung und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebend ist;

d)

die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung, und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich, in gleicher Höhe festgesetzt sind;

e)

die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen sowie deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und

f)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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