(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt der in § 3 lit. a bis c bezeichneten Art verliehen werden, wenn
a) | sie gemeinnützig ist; | |||||||||
b) | sie den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit entspricht; | |||||||||
c) | die Strukturqualitätskriterien erfüllt werden; | |||||||||
d) | die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind; | |||||||||
e) | sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird und | |||||||||
f) | der Rechtsträger der Krankenanstalt, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt, nachweist, dass er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. | |||||||||
Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes besteht nicht. |
(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt verliehen. Die Verleihung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
(3) Vor der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und der Strukturqualitätskriterien zu hören.
(4) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines Anstaltsambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011
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