§ 69 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Leitung des ärztlichen Dienstes und die Leitung der Verwaltungsdirektion können bei dringendem vorübergehendem Bedarf die von einer Abteilung nicht benötigten Krankenzimmer und Betten kurzfristig und im gegenseitigen Einvernehmen einer anderen Abteilung zuweisen.

(2) Bei einer Zuweisung nach Abs. 1 sind die Leitung des Pflegedienstes sowie die Leitung der betroffenen Abteilungen anzuhören.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung die vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten sowie die Dauer der Zuweisung jährlich mitzuteilen.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 V-SG
§ 70 V-SG