(1) Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der Leitung des ärztlichen Dienstes eines Facharztes oder einer Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
(2) Abteilungen für Psychiatrie müssen von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin geführt werden. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, müssen unter der Leitung eines Facharztes oder einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
(3) In einer im Rahmen einer Schwerpunktkrankenanstalt geführten Abteilung für Psychiatrie muss ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ständig anwesend sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013
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