Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die §§ 57, 71, 73 Abs. 3 und 75 finden in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.
In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
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