(1) Ein Transplantationszentrum ist eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes vornimmt und deren Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.
(2) Transplantationszentren müssen sich vor der Durchführung von Transplantationen vergewissern, dass die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes über Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe eingehalten wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013
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