(1) Für die öffentlichen Krankenanstalten besteht Betriebspflicht.
(2) Bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nach dem Spitalbeitragsgesetz unterliegen, ist eine freiwillige Betriebsunterbrechung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder die Auflassung nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der Krankenanstaltsbehandlung gefährden würde. Wenn die Bewilligung der Betriebsunterbrechung, der Wiederaufnahme des Betriebes oder der Auflassung eine Fondskrankenanstalt betrifft, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.
0 Kommentare zu § 67 V-SG