Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt sichergestellt ist.
In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
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