In Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und in Krankenanstalten mit Abteilungen für Psychiatrie hat die Anstaltsordnung auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten und Patientinnen beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass die Patientenanwaltschaft und die Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können, insbesondere dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
0 Kommentare zu § 62 V-SG