§ 59 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. Zweck der Aufnahme ist

a)

die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;

b)

die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation;

c)

die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder

d)

die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern sie nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.

(2) In Fällen des Abs. 1 lit. b, c und d ist der Zweck der Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.

(3) In Fällen des Abs. 1 lit. c und d können auch unheilbar psychisch Kranke aufgenommen werden.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
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