§ 58 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Trägern der Mindestsicherung steht hinsichtlich jener Personen, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt (Zahnarzt) oder eine Ärztin (Zahnärztin) untersuchen zu lassen.

(2) Der Träger der Mindestsicherung hat den Termin und den Ort für die Einsichtnahme bzw. Untersuchung mit der Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes zu vereinbaren; die die Abteilung leitende Person oder ein von ihr bestimmter Arzt (Zahnarzt) oder eine Ärztin (Zahnärztin) der Krankenanstalt sind bei der Einsichtnahme bzw. Untersuchung beizuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 7/2011

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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