§ 54 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In Allgemeinen Krankenanstalten und bettenführenden Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme von Krankenanstalten für Psychiatrie, sind Blutdepots einzurichten. Davon kann abgesehen werden, wenn durch ein außerhalb der jeweiligen Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot sichergestellt ist, dass eine ausreichende und ordnungsgemäße Versorgung dieser Krankenanstalt gewährleistet ist.

(2) Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt oder einer entsprechenden Fachärztin zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Leitung und sonstiges Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.

(4) Die Landesregierung hat zur Gewährleistung einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards in Blutdepots mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:

a)

die Anforderungen für die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen;

b)

die Dokumentation des Eingangs, der Abgabe sowie der Anwendung von Blut und Blutbestandteilen.

Dabei ist auf die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds sowie das Recht der Europäischen Union Bedacht zu nehmen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Blutdepots sind hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards von der Bezirkshauptmannschaft mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.

(5) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 hinaus kann die Landesregierung eine oder mehrere Krankenanstalten verpflichten, einen für den Landesbedarf ausreichenden Vorrat an Organen und Organteilen anzulegen und ihn höchstens zu den Selbstkosten an andere Krankenanstalten im Land abzugeben.

(6) Die Errichtung und der Betrieb einer Einrichtung zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. eines Blutdepots, einer Knochenbank, einer Augenbank u.dgl., bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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