§ 67 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(2) Der Jagdkataster hat eine planliche Darstellung des Verwaltungsbezirks zu enthalten, in der die Grenzen der Rotwildräume und der Wildregionen sowie der Wildbehandlungszonen ausgewiesen sind.

(3) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Jagdgebiete zu enthalten:

a)

eine Beschreibung und planliche Darstellung des Jagdgebietes samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes,

b)

Namen und Anschriften des Jagdverfügungsberechtigten und der vertretungsbefugten Organe,

c)

Name und Anschrift des Jagdpächters sowie den Zeitpunkt, in welchem das Jagdpachtverhältnis ausläuft,

d)

Name und Anschrift des Jagdverwalters,

e)

Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane.

(4) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Hegegemeinschaft

a)

die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen sowie

b)

Namen und Anschriften des Obmannes und Obmannstellvertreters zu enthalten.

(5) Jede Person kann bei der Behörde während der Amtsstunden in den Jagdkataster Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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