Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Jagdkataster hat eine planliche Darstellung des Verwaltungsbezirks zu enthalten, in der die Grenzen der Rotwildräume und der Wildregionen sowie der Wildbehandlungszonen ausgewiesen sind.
(3) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Jagdgebiete zu enthalten:
a) | eine Beschreibung und planliche Darstellung des Jagdgebietes samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes, | |||||||||
b) | Namen und Anschriften des Jagdverfügungsberechtigten und der vertretungsbefugten Organe, | |||||||||
c) | Name und Anschrift des Jagdpächters sowie den Zeitpunkt, in welchem das Jagdpachtverhältnis ausläuft, | |||||||||
d) | Name und Anschrift des Jagdverwalters, | |||||||||
e) | Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane. |
(4) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Hegegemeinschaft
a) | die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen sowie | |||||||||
b) | Namen und Anschriften des Obmannes und Obmannstellvertreters zu enthalten. |
(5) Der Jagdkataster istJede Person kann bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegenin den Jagdkataster Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(2) Der Jagdkataster hat eine planliche Darstellung des Verwaltungsbezirks zu enthalten, in der die Grenzen der Rotwildräume und der Wildregionen sowie der Wildbehandlungszonen ausgewiesen sind.
(3) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Jagdgebiete zu enthalten:
a) | eine Beschreibung und planliche Darstellung des Jagdgebietes samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes, | |||||||||
b) | Namen und Anschriften des Jagdverfügungsberechtigten und der vertretungsbefugten Organe, | |||||||||
c) | Name und Anschrift des Jagdpächters sowie den Zeitpunkt, in welchem das Jagdpachtverhältnis ausläuft, | |||||||||
d) | Name und Anschrift des Jagdverwalters, | |||||||||
e) | Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane. |
(4) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Hegegemeinschaft
a) | die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen sowie | |||||||||
b) | Namen und Anschriften des Obmannes und Obmannstellvertreters zu enthalten. |
(5) Der Jagdkataster istJede Person kann bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegenin den Jagdkataster Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022