§ 66a V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und 5 und eine Bewilligung nach § 46 Abs. 1 und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 3, ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2 und 5 und eine Bewilligung nach Paragraph 46, Absatz eins und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 4/2022, 7/2024

In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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