(1) Zur Beratung über grundsätzliche Fragen der Ausübung der Jagd (§ 3) findet ein Dialog statt.
(2) Zu diesem Zweck hat das mit den Angelegenheiten der Jagd betraute Mitglied der Landesregierung bei Bedarf, mindestens aber ein Mal jährlich, einzuladen.
(3) Am Dialog haben neben dem vorsitzenden Mitglied der Landesregierung teilzunehmen:
a) | ein Landes- und je ein Bezirksvertreter der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), | |||||||||
b) | ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, | |||||||||
c) | ein Vertreter des als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Vereins, | |||||||||
d) | ein Vertreter des Naturschutzrates, | |||||||||
e) | der Leiter des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, | |||||||||
f) | je ein Vertreter der für Jagd- und Forstangelegenheiten zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung und | |||||||||
g) | je ein Vertreter der für Forstangelegenheiten zuständigen Abteilungen der Bezirkshauptmannschaften. |
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
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