Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
BehördeParagraph 63 *,) Behörde
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2)Absatz 2Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.Bei der Festlegung von Jagdgebieten (Paragraph 10,) und Wildbehandlungszonen (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (Paragraph 11, Absatz 2,) und Hegegemeinschaften (Paragraph 54, Absatz 2,), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.
(3)Absatz 3Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehenWenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, an sich ziehen
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