§ 63 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Behörde
Paragraph 63 *,)
Behörde
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.Bei der Festlegung von Jagdgebieten (Paragraph 10,) und Wildbehandlungszonen (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (Paragraph 11, Absatz 2,) und Hegegemeinschaften (Paragraph 54, Absatz 2,), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.
  3. (3)Absatz 3Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehenWenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, an sich ziehen

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024

In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 V-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 V-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 V-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 V-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 V-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 V-JagdG
§ 64 V-JagdG