Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die in den §§ 13 Abs. 1 und 3 und 15 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64 V-JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 V-JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64 V-JagdG