§ 68 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

a)

die Jagd weder selbst nutzt noch verpachtet (§ 2 Abs. 3) oder entgegen § 18 Abs. 2 nutzt,

b)

ohne Jagdkarte jagt (§ 24 Abs. 1),

c)

die Gebote und Verbote für das Jagen gemäß § 27 Abs. 1 oder gemäß einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 oder 3 nicht einhält,

d)

sich entgegen § 32 Abs. 1 im Jagdgebiet aufhält,

e)

entgegen § 34 einen Hund oder eine Katze tötet,

f)

Wild nicht nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 3 erlegt,

g)

entgegen § 36 Abs. 4 geschontes Wild während der Schonzeit bejagt oder entgegen § 36 Abs. 5 Eier aus Gelegen entnimmt oder Gelege zerstört,

h)

sich entgegen § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder § 40 Großraubwild aneignet,

i)

Abschüsse über den Höchstabschuss hinaus vornimmt (§ 38 Abs. 4 und 5), den Mindestabschuss nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 erfüllt, während der Nachfrist gemäß § 39 Abs. 2 die fehlenden Abschüsse nicht erfüllt, einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 2 nicht entspricht oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt,

j)

schälendes Wild nicht unverzüglich abschießt (§ 41 Abs. 1), einen Abschussauftrag gemäß § 41 Abs. 3 nicht erfüllt, der Abschussverpflichtung nach § 41 Abs. 4 nicht entspricht oder einen Abschuss einer geschützten Wildart entgegen § 41 Abs. 7 ohne artenschutzrechtliche Ausnahme vornimmt,

k)

das Wild nicht nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 und 3 oder einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 füttert,

l)

den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder in einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht,

m)

nicht entsprechend dem § 49 Abs. 2 Vergleichsflächen errichtet oder erhält, die Umzäunung einer Vergleichsfläche beschädigt oder den Bewuchs auf einer Vergleichsfläche verändert,

n)

der Verpflichtung zur Bestellung von Jagdschutzorganen nicht nachkommt (§ 51 Abs. 2 und 3), als Dienstgeber das Jagdschutzorgan an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hindert oder ohne Zustimmung der Behörde von seiner Funktion enthebt (§ 51 Abs. 4) oder als Jagdschutzorgan oder Jagdschutzbeauftragter seinen Aufgaben (§§ 53 Abs. 1 und 2 und 65 Abs. 2 lit. a bzw. 53 Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§ 53 Abs. 3 bis 5) überschreitet oder

o)

es den behördlichen Organen verwehrt oder erschwert, die im Rahmen der Jagdaufsicht gemäß § 65 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, oder den hiebei zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes getroffenen Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Behörde zu bestrafen, wer

a)

die Anzeige- oder Verständigungspflichten gemäß den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 4, 48 und 55 Abs. 5 und 6 nicht erfüllt,

b)

den Jagdpachtvertrag nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 5),

c)

entgegen § 23 Abs. 2 Jagderlaubnisse erteilt oder das Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse nicht führt, den Jagderlaubnisschein nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt (§ 23 Abs. 3), Jagderlaubnisse nicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 entzieht oder seine Sorgepflicht gemäß § 23 Abs. 4 verletzt,

d)

entgegen § 24 Abs. 3 nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagt, die Jagdkarte oder Gästejagdkarte entgegen § 24 Abs. 6 nicht zurückstellt oder entgegen § 24 Abs. 7 nicht mit sich führt, nicht vorzeigt oder entgegen § 26 Abs. 6 eine schriftliche Erklärung abgibt,

e)

bei der Abwehr von Schäden durch Wild nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 vorgeht,

f)

Jagdeinrichtungen entgegen § 29 errichtet oder nicht entfernt,

g)

das Recht des Jägernotweges entgegen § 30 ausübt,

h)

bei der Wildfolge nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 oder einer Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 3 vorgeht,

i)

als jagdfremde Person die Gebote und Verbote des § 32 Abs. 2 nicht einhält,

j)

eine Wildruhezone oder ein Sperrgebiet entgegen § 33 Abs. 4 betritt, die Kennzeichnung nicht gemäß § 33 Abs. 6 vornimmt oder die Hinweistafeln nicht gemäß § 33 Abs. 6 beseitigt,

k)

Hegeabschüsse entgegen § 40 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage der erlegten Tiere gemäß den §§ 40 und 41 Abs. 1 verletzt,

l)

die Abschussliste nicht führt, die Einsichtnahme in sie verweigert oder sie nicht zeitgerecht der Behörde übermittelt (§ 42 Abs. 1) oder nicht nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 das erlegte

Wild vorzeigt, den Abschuss meldet oder eine Bestätigung

ausstellt,

m)

Futterplätze nicht nach Maßgabe des § 44 einrichtet,

n)

Wildwintergatter nicht nach Maßgabe des § 45 errichtet oder betreibt,

o)

Wild entgegen § 46 Abs. 1 und 2 aussetzt oder einen Abschussauftrag gemäß § 46 Abs. 3 nicht erfüllt,

p)

Wild entgegen § 46 Abs. 4 einfängt,

q)

zur Hegeschau nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen oder Beweisstücke vorlegt (§ 50 Abs. 3) oder

r)

den Dienstausweis nicht mit sich führt, vorzeigt oder zurückstellt oder das Dienstabzeichen nicht trägt oder zurückstellt (§ 51 Abs. 5).

(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

(4) Die Behörde kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes erforderlichenfalls zusätzlich zu einer Geldstrafe

a)

die Jagdbeute – dazu gehören auch Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen, Eier u.dgl. – aus einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung sowie

b)

die Jagdgeräte und sonstigen Gegenstände, die entgegen diesem Gesetz zur Jagd verwendet oder im Jagdgebiet mitgeführt oder zu einer diesem Gesetz widersprechenden Jagdausübung verwendet worden sind,

für verfallen erklären.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Geldstrafen sowie die Erlöse aus der Verwertung verfallener Gegenstände fließen der Gemeinde zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 54/2008, 44/2013, 70/2016, 67/2019, 73/2021

In Kraft seit 08.12.2021 bis 31.12.9999
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